Eignungsnachweis für Chorleiter/innen (ENCH)

Der Eignungsnachweis ist die erste Stufe einer kirchenmusikalischen Qualifikation in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Er ist für nebenamtliche Leiter/innen von kirchlichen Vokalchören gedacht und berechtigt zur entsprechenden Bezahlung nach den landeskirchlichen Vergütungsrichtlinien (Vergütungsgruppe III). Er wird in zwei verschiedenen Formen abgenommen:

A. als Prüfung. Diese wird in der Kirchenmusikalischen Fortbildungsstätte Schlüchtern abgelegt. Der Termin wird im Kirchlichen Amtsblatt und im Fortbildungsprospekt der Kirchenmusikalischen Fortbildungsstätte Schlüchtern bekanntgegeben.

B. in Form der Zuerkennung für Chorleiter/innen, die mindestens 40 Jahre alt sind und sich langjährig als Chorleiter/innen bewährt haben. Vorsetzung ist die positive Beurteilung der chorleiterischen Fähigkeiten in einem Vokalchor.
 

A.
PRÜFUNGSAUFGABEN

1.Chorleitung

1.1. Praktische Prüfung (ca.30 Minuten)

1.1.1.  Chorische Stimmbildung
1.1.2.  Einstudieren und Dirigieren eines leichte Chorstückes (Vorbereitungszeit mindestens vier Tage)

1.2. Theoretische Prüfung

1.2.1. Kenntnis der gebräuchlichen musikalischen Angaben in Chornoten
1.2.2. Stimmumfang im gemischten Chor
1.2.3.  Tonumfang von Instrumenten für die "Kantoreipraxis"
1.2.4.  Chorliteraturkunde

2. Musiktheorie

2.1.  Kenntnis der Tonleitern in Dur und Moll sowie der Kirchentonarten
2.2.  Der Dreiklang, seine Lagen und Umkehrungen
2.3. Analyse eines einfachen vierstimmigen Satzes
2.4. Schriftliches Aussetzen einer vierstimmigen Kadenz (Sopran, Baß und Bezifferung sind gegeben), auch mit Erweiterungen um Moll-Parallelen, Sextakkorden und Quartvorhalten.
 
 

3. Gehörbildung

3.1.  schriftlich:

3.1.1. Intervalle
3.1.2.  Akkorde
3.1.3.  rhythmisch-einstimmig
3.1.4.  einstimmig-melodisch

3.2.  mündlich

3.2.1.  Akkordtöne angeben nach Vorlage (Stimmgabel)
3.2.2.  Intervalle bestimmen und singen;
3.2.3.  leichte Einzelstimmen singen

4. Musikgeschichte
 
Formen der Chormusik und die bedeutendsten Komponisten

5.Gottesdienstkunde

Aufbau der Gottesdienste und des Kirchenjahres
Einsatz des Chores im Gottesdienst

6. Gesangbuchkunde

6.1. Epochen des Kirchenliedes im Überblick
6.2. Aufbau des Evangelischen Gesangbuches
6.3. Singen von Kirchenliedern
 

ANMELDUNG ZUR PRÜFUNG

Die Anmeldung ist mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an die Kirchenmusikalische Fortbildungsstätte,Postfach 1234, 36372 Schlüchtern, zu schicken.
 

ZULASSUNG

Für die Zulassung zur Prüfung ist ein positives Votum der zuständigen Fachlehrer/innen erforderlich.
An Unterlagen werden benötigt:
· die üblichen Personalangaben (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum und  -ort)
· Bescheinigung eines Gemeindepfarrers/einer Gemeindepfarrerin über die Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem Gemeindeleben.
 

PRÜFUNGSGEBÜHR

€ 25,- (Stand 1.1.2006)

PRÜFUNGSAUSSCHUSS

Der Prüfungsausschuss wird vom Landeskirchenmusikdirektor/der Landeskirchenmusikdirektorin eingesetzt. Er besteht aus dem Landeskirchenmusikdirektor/der Landeskirchenmusikdirektorin als Vorsitzendem/Vorsitzender oder einem/einer von ihm/ihr benannten Vertreter/in und mindestens einem/einer weiteren hauptamtlichen Kirchenmusiker/in.
Über den Verlauf der Prüfung wird ein Protokoll erstellt.

ZEUGNIS

Das Zeugnis enthält die Benotung für
· Chorleitung
· Musiktheorie
· Gehörbildung
· Musikgeschichte
· Gottesdienstkunde
· Gesangbuchkunde

Das Zeugnis enthält keine Gesamtnote.

Die Prüfung ist bestanden, wenn im Fach "Chorleitung"  mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde und wenn in den übrigen Fächern nicht mehr als zweimal die Note "ungenügend" erzielt wurde.
Ist die Prüfung aufgrund der Note "ungenügend" im Fach Chorleitung  nicht bestanden, so kann dieses Fach bei einem zweiten Prüfungstermin wiederholt werden; dieser darf nicht später als 12 Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen.
Ist die Prüfung aufgrund drei- oder mehrmaliger Vergabe der Note "ungenügend" in den übrigen Fächern  nicht bestanden, so kann sie in einzelnen Fächern  wiederholt werden, bis die Gesamtzahl der mit "ungenügend" benoteten Fächer nicht mehr als  zwei beträgt. Die Prüfung muß spätestens 12 Monate nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein.
 

B.ZUERKENNUNG AUF GRUND EINES BESUCHES

VERFAHRENSWEISE

1. Der Besuch umfaßt die Teilnahme an einer Chorprobe. Ausnahmsweise kann diese durch den Besuch eines Gottesdienstes, den der Chor mit seinem/seiner Leiter/in mitgestaltet, ersetzt werden.
Das Programm der Chorprobe ist mit dem Landeskirchenmusikdirektor/der Landeskirchenmusikdirektorin und dem/der zuständigen Bezirkskantor/in abzusprechen. Es soll sowohl dem Chor bekannte als auch neu zu erarbeitende Stücke enthalten.
2. Ein Gespräch zwischen dem/der Chorleiter/in und dem Prüfungsausschuß soll Auskunft über die Vertrautheit mit der kirchlichen Chorpraxis, dem fachlichen Können und der Arbeit des Chores geben.

 ZULASSUNG

Der Antrag auf Zuerkennung kann vom Kirchenvorstand, vom/von der Bezirkskantor/in , von einem/einer hauptamtlichen Kirchenmusiker/in oder vom/von der Chorleiter/in selbst gestellt werden.

Als Unterlagen werden benötigt:
· die üblichen Personalangaben (Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort)

Der Besuch erfolgt durch den/die Landeskirchenmusikdirektor/in und dem/der zuständigen Bezirkskantor/in bzw. durch eine/n andere/n hauptamtlichen Kirchenmusiker/in. Es kann auch der/die Vorsitzende des Landesverbandes evangelischer Kirchenchöre hinzugezogen werden. Der Besuch kann gegebenenfalls auch durch den/ Landeskirchenmusikdirektor/in (nach Rücksprache mit dem/der Bezirkskantor/in ) allein vorgenommen werden.

Der/die Landeskirchenmusikdirektor/in  holt vor seinem/ihrem Besuch die fachliche Stellungnahme (mündlich oder schriftlich) des/der hauptamtlichen Kirchenmusikers/in ein. Bei dem Besuch kann sich der/die Landeskirchenmusikdirektor/in durch eine/n hauptamtlichen Kirchenmusiker/in vertreten lassen.

ZEUGNIS
 

Das Zeugnis enthält keine Benotung.

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