Der Eignungsnachweis ist die erste Stufe einer kirchenmusikalischen Qualifikation in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Er ist für nebenamtliche Leiter/innen von kirchlichen Vokalchören gedacht und berechtigt zur entsprechenden Bezahlung nach den landeskirchlichen Vergütungsrichtlinien (Vergütungsgruppe III). Er wird in zwei verschiedenen Formen abgenommen:
A. als Prüfung. Diese wird in der Kirchenmusikalischen Fortbildungsstätte Schlüchtern abgelegt. Der Termin wird im Kirchlichen Amtsblatt und im Fortbildungsprospekt der Kirchenmusikalischen Fortbildungsstätte Schlüchtern bekanntgegeben.
B. in Form der Zuerkennung für
Chorleiter/innen, die mindestens 40 Jahre alt sind und sich langjährig als
Chorleiter/innen bewährt haben. Vorsetzung ist die positive Beurteilung der
chorleiterischen Fähigkeiten in einem Vokalchor.
A.
PRÜFUNGSAUFGABEN
1.Chorleitung
1.1. Praktische Prüfung (ca.30 Minuten)
1.1.1. Chorische Stimmbildung
1.1.2. Einstudieren und Dirigieren eines
leichte Chorstückes (Vorbereitungszeit mindestens vier Tage)
1.2. Theoretische Prüfung
1.2.1. Kenntnis der gebräuchlichen
musikalischen Angaben in Chornoten
1.2.2. Stimmumfang im gemischten Chor
1.2.3. Tonumfang von Instrumenten für die
"Kantoreipraxis"
1.2.4. Chorliteraturkunde
2. Musiktheorie
2.1. Kenntnis der Tonleitern in Dur
und Moll sowie der Kirchentonarten
2.2. Der Dreiklang, seine Lagen und
Umkehrungen
2.3. Analyse eines einfachen vierstimmigen
Satzes
2.4. Schriftliches Aussetzen einer
vierstimmigen Kadenz (Sopran, Baß und Bezifferung sind gegeben), auch mit
Erweiterungen um Moll-Parallelen, Sextakkorden und Quartvorhalten.
3. Gehörbildung
3.1. schriftlich:
3.1.1. Intervalle
3.1.2. Akkorde
3.1.3. rhythmisch-einstimmig
3.1.4. einstimmig-melodisch
3.2. mündlich
3.2.1. Akkordtöne angeben nach Vorlage
(Stimmgabel)
3.2.2. Intervalle bestimmen und singen;
3.2.3. leichte Einzelstimmen singen
4. Musikgeschichte
Formen der Chormusik und die bedeutendsten
Komponisten
5.Gottesdienstkunde
Aufbau der Gottesdienste und des
Kirchenjahres
Einsatz des Chores im Gottesdienst
6. Gesangbuchkunde
6.1. Epochen des Kirchenliedes im Überblick
6.2. Aufbau des Evangelischen Gesangbuches
6.3. Singen von Kirchenliedern
ANMELDUNG ZUR PRÜFUNG
Die Anmeldung ist mindestens vier Wochen vor
dem Prüfungstermin an die Kirchenmusikalische Fortbildungsstätte,Postfach 1234,
36372 Schlüchtern, zu schicken.
ZULASSUNG
Für die Zulassung zur Prüfung ist ein
positives Votum der zuständigen Fachlehrer/innen erforderlich.
An Unterlagen werden benötigt:
· die üblichen Personalangaben (Vor- und
Nachname, Adresse, Geburtsdatum und -ort)
· Bescheinigung eines Gemeindepfarrers/einer
Gemeindepfarrerin über die Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem
Gemeindeleben.
PRÜFUNGSGEBÜHR
€ 25,- (Stand 1.1.2006)
PRÜFUNGSAUSSCHUSS
Der Prüfungsausschuss wird vom
Landeskirchenmusikdirektor/der Landeskirchenmusikdirektorin eingesetzt. Er
besteht aus dem Landeskirchenmusikdirektor/der Landeskirchenmusikdirektorin als
Vorsitzendem/Vorsitzender oder einem/einer von ihm/ihr benannten Vertreter/in
und mindestens einem/einer weiteren hauptamtlichen Kirchenmusiker/in.
Über den Verlauf der Prüfung wird ein Protokoll
erstellt.
ZEUGNIS
Das Zeugnis enthält die Benotung für
· Chorleitung
· Musiktheorie
· Gehörbildung
· Musikgeschichte
· Gottesdienstkunde
· Gesangbuchkunde
Das Zeugnis enthält keine Gesamtnote.
Die Prüfung ist bestanden, wenn im Fach
"Chorleitung" mindestens die Note "ausreichend"
erzielt wurde und wenn in den übrigen Fächern nicht mehr als zweimal die Note
"ungenügend" erzielt wurde.
Ist die Prüfung aufgrund der Note
"ungenügend" im Fach Chorleitung nicht bestanden, so kann dieses
Fach bei einem zweiten Prüfungstermin wiederholt werden; dieser darf nicht
später als 12 Monate nach dem ersten Prüfungstermin liegen.
Ist die Prüfung aufgrund drei- oder mehrmaliger
Vergabe der Note "ungenügend" in den übrigen Fächern nicht
bestanden, so kann sie in einzelnen Fächern wiederholt werden, bis die
Gesamtzahl der mit "ungenügend" benoteten Fächer nicht mehr als
zwei beträgt. Die Prüfung muß spätestens 12 Monate nach der ersten Prüfung
abgeschlossen sein.
B.ZUERKENNUNG AUF GRUND EINES BESUCHES
VERFAHRENSWEISE
1. Der Besuch umfaßt die Teilnahme an einer
Chorprobe. Ausnahmsweise kann diese durch den Besuch eines Gottesdienstes, den
der Chor mit seinem/seiner Leiter/in mitgestaltet, ersetzt werden.
Das Programm der Chorprobe ist mit dem
Landeskirchenmusikdirektor/der Landeskirchenmusikdirektorin und dem/der
zuständigen Bezirkskantor/in abzusprechen. Es soll sowohl dem Chor bekannte als
auch neu zu erarbeitende Stücke enthalten.
2. Ein Gespräch zwischen dem/der Chorleiter/in
und dem Prüfungsausschuß soll Auskunft über die Vertrautheit mit der
kirchlichen Chorpraxis, dem fachlichen Können und der Arbeit des Chores geben.
ZULASSUNG
Der Antrag auf Zuerkennung kann vom Kirchenvorstand, vom/von der Bezirkskantor/in , von einem/einer hauptamtlichen Kirchenmusiker/in oder vom/von der Chorleiter/in selbst gestellt werden.
Als Unterlagen werden benötigt:
· die üblichen Personalangaben (Vor- und
Nachname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort)
Der Besuch erfolgt durch den/die Landeskirchenmusikdirektor/in und dem/der zuständigen Bezirkskantor/in bzw. durch eine/n andere/n hauptamtlichen Kirchenmusiker/in. Es kann auch der/die Vorsitzende des Landesverbandes evangelischer Kirchenchöre hinzugezogen werden. Der Besuch kann gegebenenfalls auch durch den/ Landeskirchenmusikdirektor/in (nach Rücksprache mit dem/der Bezirkskantor/in ) allein vorgenommen werden.
Der/die Landeskirchenmusikdirektor/in holt vor seinem/ihrem Besuch die fachliche Stellungnahme (mündlich oder schriftlich) des/der hauptamtlichen Kirchenmusikers/in ein. Bei dem Besuch kann sich der/die Landeskirchenmusikdirektor/in durch eine/n hauptamtlichen Kirchenmusiker/in vertreten lassen.
ZEUGNIS